Erbschaftsteuer für Ehepartner
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben den höchsten Freibetrag: 500.000 € in Steuerklasse I. Dazu kann ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 € kommen. Für unverheiratete Paare gilt dagegen nur Steuerklasse III mit 20.000 €.
Beispiel: Die Witwe erbt 900.000 €
900.000 − 500.000 € = 400.000 € steuerpflichtig, Steuersatz 15 %: 60.000 € Erbschaftsteuer. Kann sie den vollen Versorgungsfreibetrag nutzen, sinkt der steuerpflichtige Erwerb auf 144.000 € und die Steuer auf 15.840 €.
| Erbe (Ehepartner) | Ohne Versorgungsfreibetrag | Mit vollem Versorgungsfreibetrag |
|---|---|---|
| 500.000 € | 0 € | 0 € |
| 750.000 € | 27.500 € | 0 € |
| 900.000 € | 60.000 € | 15.840 € |
| 1.200.000 € | 133.000 € | 66.600 € |
| 2.000.000 € | 285.000 € | 236.360 € |
Der Versorgungsfreibetrag – oft kleiner als gedacht
Die 256.000 € gibt es nur im Erbfall, nicht bei Schenkungen. Und sie werden um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt, die der Ehepartner wegen des Todes erhält – vor allem die Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Beamtenpension. Bei einer hohen Hinterbliebenenrente kann der Freibetrag ganz wegfallen. Deshalb ist das Häkchen im Rechner standardmäßig aus.
Das Familienheim bleibt steuerfrei
Das gemeinsam bewohnte Haus oder die Wohnung geht an den Ehepartner unabhängig von Größe und Wert steuerfrei über, wenn er oder sie es noch zehn Jahre selbst bewohnt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Auch zu Lebzeiten kann ein Ehepartner dem anderen das Familienheim jederzeit steuerfrei schenken – ohne Zehnjahresbindung.
Zugewinnausgleich: der unterschätzte Steuerspartrick
Bei der Zugewinngemeinschaft (dem gesetzlichen Güterstand) ist der fiktive Zugewinnausgleich steuerfrei (§ 5 ErbStG). Hat der verstorbene Partner während der Ehe deutlich mehr Vermögen aufgebaut, wird dieser Ausgleichsbetrag vom Erbe abgezogen, bevor der Freibetrag greift. Lassen Sie diese Rechnung im Zweifel von einem Notar oder Steuerberater aufstellen.
Weitere Steuerfreiheiten: Hausrat bis 41.000 €, andere bewegliche Gegenstände (z. B. Auto) bis 12.000 €.
Das „Berliner Testament“ und die Freibeträge der Kinder
Viele Ehepaare setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein und die Kinder erst als Schlusserben. Steuerlich hat das einen Nachteil: Beim ersten Todesfall nutzen die Kinder ihre Freibeträge von je 400.000 € gegenüber dem verstorbenen Elternteil nicht. Beim zweiten Todesfall erben sie dann das ganze Vermögen von nur einem Elternteil. Bei größeren Vermögen kann es sich lohnen, schon beim ersten Erbfall Vermächtnisse an die Kinder vorzusehen. Lassen Sie sich dazu von einem Notar beraten.
Unverheiratete Paare sollten das Thema nicht aufschieben: Ohne Trauschein gilt Steuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag und 30 % Steuer ab dem ersten Euro darüber. Eine Heirat oder eingetragene Partnerschaft, eine Lebensversicherung über Kreuz oder Schenkungen zu Lebzeiten können die Last deutlich senken.
FAQ
Wie hoch ist der Erbschaftsteuer-Freibetrag für Ehepartner?
500.000 € persönlicher Freibetrag, im Erbfall zusätzlich bis zu 256.000 € Versorgungsfreibetrag, der um Hinterbliebenenrenten gekürzt wird.
Wie viel Erbschaftsteuer zahlt die Ehefrau bei 900.000 € Erbe?
60.000 € ohne Versorgungsfreibetrag (400.000 € × 15 %). Mit vollem Versorgungsfreibetrag 15.840 €.
Ist das Haus für den Ehepartner steuerfrei?
Ja, das selbst genutzte Familienheim ist ohne Wert- oder Größengrenze steuerfrei, wenn der Ehepartner zehn Jahre darin wohnen bleibt.
Quellen: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz §§ 10, 13, 14, 15, 16, 17, 19 (gesetze-im-internet.de); Bundesfinanzministerium; Freibeträge unverändert seit 2009. Stand: 5. November 2026.