Kleinunternehmerregelung 2026: die Grenzen
Wer nebenbei selbstständig ist oder ein kleines Gewerbe betreibt, muss unter bestimmten Umsatzgrenzen keine Umsatzsteuer berechnen. Das regelt § 19 UStG. Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue, höhere Grenzen:
| Grenze | Betrag (netto) | Bedeutung |
|---|---|---|
| Umsatz im Vorjahr | höchstens 25.000 € | sonst keine Kleinunternehmerregelung im laufenden Jahr |
| Umsatz im laufenden Jahr | höchstens 100.000 € | wird die Grenze überschritten, endet die Regelung sofort – ab dem Umsatz, mit dem sie überschritten wird |
Neu ist auch: Die Grenzen beziehen sich auf den Nettoumsatz, und die 100.000 €-Grenze ist eine harte Grenze. Bis 2024 lag die Vorjahresgrenze bei 22.000 € und die Prognosegrenze bei 50.000 €.
Was „keine Umsatzsteuer“ konkret bedeutet
Als Kleinunternehmer stellen Sie Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus und vermerken zum Beispiel: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Sie geben grundsätzlich keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Im Gegenzug dürfen Sie aus Ihren Einkäufen keine Vorsteuer abziehen.
Beispiel: Ein Auftrag über 1.000 €
- Als Kleinunternehmer berechnen Sie 1.000 € – fertig. Der Betrag gehört Ihnen.
- Als Regelbesteuerter stellen Sie 1.000 € netto + 190,00 € Umsatzsteuer = 1.190,00 € in Rechnung und führen die 190,00 € an das Finanzamt ab.
Für Privatkunden ist der Kleinunternehmer also 19 % günstiger. Für Geschäftskunden spielt es keine Rolle, weil sie die Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückbekommen.
Lohnt sich der freiwillige Verzicht?
Sie können auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (Option zur Regelbesteuerung) und sind dann fünf Jahre daran gebunden. Das kann sinnvoll sein, wenn
- Ihre Kunden überwiegend Unternehmen sind,
- Sie hohe Anschaffungen planen (Fahrzeug, Maschinen, Photovoltaik), deren Vorsteuer Sie zurückholen möchten,
- Sie ohnehin bald über 25.000 € Umsatz liegen werden.
Wichtig zu wissen
- Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Ihren Gewinn müssen Sie trotzdem in der Einkommensteuererklärung angeben.
- Auch Kleinunternehmer müssen seit 2025 E-Rechnungen empfangen können; für das Ausstellen gelten Übergangsfristen.
- Seit 2025 kann die Regelung unter Voraussetzungen auch in anderen EU-Staaten genutzt werden (besonderes Meldeverfahren beim BZSt).
Ein Beispiel für Nebenberufliche
Lena arbeitet angestellt und verkauft nebenbei selbstgemachten Schmuck. 2025 hatte sie 9.000 € Umsatz, 2026 rechnet sie mit 14.000 €. Sie bleibt Kleinunternehmerin: Der Vorjahresumsatz liegt unter 25.000 €, der laufende Umsatz weit unter 100.000 €. Ihre Rechnungen enthalten keine Umsatzsteuer. Ihren Gewinn (Umsatz minus Material und Marktgebühren) gibt sie in der Anlage EÜR und Anlage G ihrer Einkommensteuererklärung an. Würde sie 2026 über 25.000 € kommen, müsste sie ab 2027 Umsatzsteuer berechnen.
Unser Tipp: Behalten Sie Ihren Umsatz im Blick, zum Beispiel mit einer einfachen Tabelle pro Monat. So merken Sie rechtzeitig, wenn Sie sich der 25.000-€-Grenze nähern, und können Preise und Rechnungen für das Folgejahr vorbereiten.
FAQ
Wie hoch ist die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer 2026?
Der Nettoumsatz darf im Vorjahr 25.000 € und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreiten.
Was passiert, wenn ich 100.000 € im laufenden Jahr überschreite?
Die Kleinunternehmerregelung endet sofort. Schon für den Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, müssen Sie Umsatzsteuer berechnen.
Was steht auf der Rechnung eines Kleinunternehmers?
Ein Hinweis wie „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“. Ein Steuerbetrag darf nicht ausgewiesen werden.
Quellen: § 12 UStG und Anlage 2 zum UStG; Steueränderungsgesetz 2025 (7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 1.1.2026, IHK Frankfurt); § 19 UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024; Bundesfinanzministerium. Stand: 5. November 2026.